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Informationen zu den Massnahmen des Bundes im Kultursektor

Massnahmen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus im Kultursektor

Unterstützung Bund Plateforme10 © Matthieu Gafsou
Plateforme10 © Matthieu Gafsou

Der Bundesrat erliess eine Notverordnung, die Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für den Kultursektor schaffte, welche die gesamtwirtschaftlichen Massnahmen ergänzten. Die Nothilfe für Kulturschaffende und die Beiträge an Transformationsprojekte laufen bis Ende Jahr weiter, Eingabefrist für Unterstützungsgesuche ist der 30. November 2022. Dagegen endeten die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen, und Kulturschaffende sowie die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich am 30. April.

1. Im Covid-19-Gesetz vorgesehene Massnahmen im kulturellen Bereich

Das Covid-19-Gesetz sieht vor, dass der Bund den Kantonen weiterhin Mittel zur Unterstützung der Kulturunternehmen zur Verfügung stellt. Auf Gesuch werden Finanzhilfen zur Entschädigung finanzieller Einbussen gewährt. Der Bund trägt die Hälfte der von den Kantonen gesprochenen Beträge.

Ausfallentschädigungen

Kulturunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen einen finanziellen Schaden erlitten haben, können bei den Kanton eine Ausfallentschädigung beantragen. Für diese Finanzhilfen gelten als Kulturunternehmen auch Veranstalter im Laienbereich, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindesten 50'000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10'000 Franken erleiden. Die Entschädigung deckt höchstens 80% des finanziellen Schadens.

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Beiträge an Transformationsprojekte

Kulturunternehmen mit Sitz in der Schweiz können für Projekte, welche die strukturelle Neuausrichtung oder die Publikumsgewinnung zum Gegenstand haben, bei den Kantonen dafür Finanzhilfen beantragen. Die Finanzhilfen decken höchstens 80% der Kosten eines Projekts. Sie betragen maximal 300'000 Franken pro Kulturunternehmen. Gesuche konnten bis zum 30. November 2022 bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen eingereicht werden.

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Massnahmen für Kulturschaffende

Nothilfe: Kulturschaffende erhalten auf Gesuch vom Verein Suisseculture Sociale nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten. Die Nothilfe wurde definitiv per Ende 2022 eingestellt. Die letzte Eingabefrist für Gesuche endete am 30. November

Ausfallentschädigung: Kulturschaffende mit Wohnsitz in der Schweiz können bei den Kantonen eine Ausfallentschädigung beantragen. Es gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie für Kulturunternehmen, siehe oben.

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Massnahmen für Kulturvereine im Laienbereich

Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen entsteht. Es können nur Schäden für verbindlich programmierte Veranstaltungen geltend gemacht werden. Die Entschädigung deckt höchstens 80 % des finanziellen Schadens. Sie ist auf CHF 10‘000 pro Kulturverein und Kalenderjahr beschränkt. Die finanzielle Unterstützung deckt Schäden ab, die zwischen dem 26. September 2020 und dem 30. Juni 2022 entstanden sind.

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2. Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Seit dem 17. Februar 2022 haben nur noch besonders gefährdete Personen sowie Selbstständigerwerbende und leitende Angestellte im Veranstaltungsbereich Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung. In allen anderen Situationen besteht seit dem 17. Februar 2022 kein Anspruch mehr. Eine Massnahmenübersicht der Corona-Erwerbsausfallentschädigung ist hier zu finden.

3. Kurzarbeitsentschädigung

Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit und das summarische Verfahren für die Abrechnung des KAE gelten neu bis 31. März 2022. Das Parlament hat folgende Bestimmungen bis 31. Dezember 2022 verlängert: Aufhebung der Voranmeldefrist, Bewilligungsdauer für Kurzarbeit von bis zu sechs Monaten und höhere KAE für geringe Einkommen.

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Der VMS informiert laufend.